Lebensgefährlich ist sie dann, wenn sich durch sie die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Abs. 2 nennt sodann zunächst die Fälle, in denen der Körper, ein wichtiges Organ – wie etwa das Auge – oder Glied eines Menschen verstümmelt oder bleibend unbrauchbar gemacht wird. Weiter kann nach Art. 122 Abs. 2 StGB eine schwere Körperverletzung insbesondere dann angenommen werden, wenn die Verletzung eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts des Opfers zur Folge hat (Art. 122 Abs. 2 StGB).