Art. 122 StGB erfasst als Qualifikation zu Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) die Fälle, in denen eine vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzung zu einem Verletzungserfolg führt, der mindestens eine der in Art. 122 StGB umschriebenen Alternativen erfüllt. Abs. 1 von Art. 122 StGB erfasst die lebensgefährliche Körperverletzung. Lebensgefährlich ist sie dann, wenn sich durch sie die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde.