184 Z. 184 ff.). Wenngleich die Wucht des vorliegend massgeblichen Schlages letztlich nicht exakt quantifiziert werden kann, ist für die Kammer aus den erwähnten Gründen erstellt, dass der Beschuldigte 2, der wegen der Zurufe und Beleidigungen der Gruppe 2 gekränkt und wütend war, mit dem Holzstock ausholte (45 Grad gegen hinten), damit kräftig gegen den Kopf von F.________ schlug und ihn wenige Zentimeter von der Schläfe weg traf (vgl. pag. 204 f.). Sein Schlag war unvermittelt und unkontrolliert, F.________ konnte erst den zweiten Schlag des Beschuldigten 2 rechtzeitig erkennen und abwehren.