Unter diesen Umständen ist für die Kammer weltfremd, dass das zweimalige Zuschlagen des aufgebrachten Beschuldigten 2 gegen F.________ mit vorgängigem Ausholen des Holzstocks (zuerst Aufziehen im 45 Grad Winkel und voller Schlag gegen den Kopf, dann nochmals Ausholen und Versuch, gegen den Kopf zu schlagen) in einem Raufhandel – wie die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung suggerierte (vgl. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 669) – irgendwie kontrolliert oder dosiert hätte sein können. Die Schläge des Beschuldigten 2 gegen F.________ waren vielmehr ungezielt, ungebremst und unkontrolliert.