_ wurde nicht nur am Kopf, sondern auch an der Hand verletzt [pag. 245]) und der überzeugenden Aussagen des Beschuldigten 2 zu seinem damaligen Gefühlszustand, die durch Angaben anderer Beteiligter, wonach der Beschuldigte 2 der «Rädelsführer» der Gruppe 1 gewesen sei, gestützt werden, ist dieser vorinstanzliche Schluss für die Kammer nicht nachvollziehbar: Zunächst ist gestützt auf die insoweit mit den Schilderungen von P.________ und F.________ übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 2 unbestritten, dass dieser den Stock – bevor er F.________ damit traktierte – bereits gegen P.________ einsetzte. Er schlug P.______