Was F.________'s Verletzungen betrifft, schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen an. Anders verhält es sich mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei anhand des Verletzungsbildes bei F.________ festzuhalten, dass der Schlag des Beschuldigten 2 nicht mit voller Wucht ausgeführt worden sei. Angesichts der glaubhaften Aussagen von F.________, des Verletzungsbildes (F.________ wurde nicht nur am Kopf, sondern auch an der Hand verletzt [pag.