chen Urteilsbegründung, pag. 665): Die Verletzung von F.________ und deren Folgen ist durch den Bericht des Spitalzentrums T.________ vom 21.06.2016 belegt (pag. 245) und unbestritten. Gemäss Bericht erlitt er eine Rissquetschwunde frontoparietal links und eine Druckdolenz an der rechten Hand. Die Wunde musste genäht werden und hinterliess eine sichtbare Narbe, was auch auf den im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahmen gemachten Fotos von F.________ gut erkennbar ist (pag. 204 f.; pag. 217). Anhand des Verletzungsbildes ist weiter festzuhalten, dass der Schlag nicht mit voller Wucht ausgeführt wurde.