Was die Beschaffenheit dieses Stocks angeht, geht die Kammer – wie unter der Erwägung 11.3 oben festgehalten – davon aus, dass beide Beschuldigten je ein von einem kaputten Liegestuhl stammendes Holzstück behändigten und einsetzten. Der vom Beschuldigten 2 verwendete Holzstock wies nach Überzeugung der Kammer somit dieselbe Beschaffenheit auf wie derjenige, welchen der Beschuldigte 1 einsetzte. Er war folglich geformt, rund 50 Zentimeter lang, kantig und wies einen Durchmesser von ungefähr vier Zentimetern auf (vgl. E. 11.3 oben). Zu den Verletzungen von F.________ und zur Wucht des vom Beschuldigten 2 ausgeführten Schlags hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 38 der erstinstanzli-