Insoweit schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Die Täterschaft des Beschuldigten 2 ist wie erwähnt nicht mehr umstritten und angesichts seines zumindest impliziten und glaubhaften Geständnisses sowie der sehr glaubhaften Version von F.________ ist – auch aus Sicht der Kammer – erwiesen, dass der Beschuldigte 2 F.________ am fraglichen Abend mit dem Stock gegen die linke Kopfseite schlug. Was die Beschaffenheit dieses Stocks angeht, geht die Kammer – wie unter der Erwägung 11.3 oben festgehalten – davon aus, dass beide Beschuldigten je ein von einem kaputten Liegestuhl stammendes Holzstück behändigten und einsetzten.