25 die glaubhaften Aussagen von F.________ ab. Schliesslich habe auch der Zeuge R.________ davon berichtet, gesehen zu haben, wie «C.________», d.h. der Beschuldigte 2, mit dem Stock rumgefuchtelt habe, so «parat zum Schlagen», wobei in diesem Moment «C.________» gegen «F.________», d.h. der Beschuldigte 2 gegen F.________, gewesen sei (pag. 572 Z. 1 f.). Insoweit schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an.