Es sei nicht davon auszugehen, dass F.________ die einzige Person mit Bart verwechselt habe, habe er doch glaubhaft angegeben, dessen Gesicht im Licht erkannt zu haben. Im Übrigen habe der Beschuldigte 2 selbst ausgesagt, gar nicht zu behaupten, dass F.________ ihn fälschlicherweise beschuldige, was jemand, der nichts getan habe, wohl kaum sagen würde. Das Gericht stelle daher auf