_ Hinsichtlich der Verletzung von F.________ erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift beweismässig ebenfalls für erstellt. Sie hielt fest, der Beschuldigte 2 habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar kein eigentliches Geständnis abgelegt, aber im Gegensatz zu den vorherigen Einvernahmen den Vorwurf, F.________ mit dem Holzstock geschlagen zu haben, auch nicht mehr bestritten. Er habe ausgesagt, nicht komplett ausschliessen zu können, dass er es gewesen sei, der F.________ geschlagen habe (pag. 567 Z. 16 f.). So detailliert, wie F.___