In Bezug auf die Beschaffenheit des Holzstockes ist gemäss übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass dieser ca. 50 cm lang war und einen Durchmesser von ca. 4 cm hatte. Weiter erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Holzstock nicht rund, sondern kantig war: Nicht nur A.________ [Beschuldigter 1] selbst (pag. 29 Z. 136), sondern etwa auch P.________ haben den Stock entsprechend beschrieben (pag. 124 Z. 187). Zudem würde ein Schlag mit einem runden Stock nicht [recte: kaum] zu einer derartigen Verletzung führen.