Es lag weder eine Bewusstlosigkeit noch eine retrograde Amnesie vor. Eine Schädelfraktur konnte ebenfalls verneint werden und es gab auch keine Hinweise auf eine Hirnverletzung oder -blutung. Ein bleibender Schaden ist nicht zu erwarten. Allerdings ist eine gut sichtbare Narbe geblieben, wovon sich auch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung überzeugen konnte. Um die Narbe zu korrigieren, unterzog sich E.________ [Privatkläger] bis anhin insgesamt sechs Laserbehandlungen (vgl. pag. 596).