24 T.________ vom 24.07.2017 (pag. 239) belegt und unbestritten. Demgemäss erlitt E.________ [Privatkläger] eine 6 cm lange, bis auf den Knochen reichende Weichteilverletzung mit schartigen Wundrändern an der Stirne rechts über dem Auge. Zudem wurde ihm eine Gehirnerschütterung attestiert (pag. 239). In der Folge war er vier Tage lang zu 100 % arbeitsunfähig (pag. 230). Es lag weder eine Bewusstlosigkeit noch eine retrograde Amnesie vor.