Zusammenfassend sieht es das Gericht aufgrund der Gesamtheit der Aussagen der Beteiligten, hiervon insbesondere die bei der Polizei gemachten und damit tatnächsten Aussagen, als erwiesen an, dass A.________ [Beschuldigter 1] bei der Auseinandersetzung vom 09.08.2015 den Holzstock eingesetzt und E.________ [Privatkläger] damit mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen hat. Der Sachverhalt gemäss Ziff. A.1. AKS ist somit beweismässig erstellt. Was die Verletzung von E.________ [Privatkläger] und deren Folgen betrifft, sind diese durch den Arztbericht von Dr. V.________ vom 10.08.2015 (pag. 222) sowie den Bericht des Spitalzentrums