Schliesslich ist zu beachten, dass keine Hinweise bestehen, dass eine andere Person E.________ [Privatkläger] die Verletzung an der Stirne zugefügt haben könnte. Keine der befragten Personen machte entsprechende Angaben. Auch liegen keine nachvollziehbaren Aussagen vor, wonach nicht A.________ [Beschuldigter 1] der Urheber der Verletzung von E.________ [Privatkläger] war.