Von der anderen Gruppe sagte P.________ glaubhaft aus, dass er zwar nicht mit eigenen Augen gesehen habe, wie A.________ [Beschuldigter 1] E.________ [Privatkläger] verletzt habe, er aber wisse, dass er es gewesen sei, da sie ganz am Ende noch mit A.________ [Beschuldigter 1] gesprochen hätten und dieser gesagt habe, dass er ihnen nichts gemacht habe, da er sie kenne und er nur den anderen etwas gemacht habe (pag. 122 Z. 72 f., pag. 123 Z. 122 f.). Weiter führte er in Übereinstimmung mit den Aussagen von E.________ [Privatkläger] aus, dass E.________ [Privatkläger] und R.________ die einzigen gewesen seien, die nahe bei A.________ [Beschuldigter 1] gestanden hätten (pag.