[Beschuldigter 1], R.________ sei sich (bei der Staatsanwaltschaft) ja dann doch nicht mehr so sicher gewesen, ob er es gewesen sei, der E.________ [Privatkläger] mit dem Stock geschlagen habe (pag. 562 Z. 19 ff.). Aus der eigenen Gruppe von A.________ [Beschuldigter 1] hat weiter – zumindest in der Erstbefragung – auch M.________ ausgesagt, dass A.________ [Beschuldigter 1] einen Holzstock gehabt und den anderen damit Angst gemacht habe (pag. 45 Z. 67). C.________ gab in der polizeilichen Einvernahme sogar an, gesehen zu haben, wie neben C.________ [Beschuldigter 2] auch A.________ [Beschuldigter 1] Hiebe mit einem Holzstock ausgeteilt habe (pag. 81 Z. 79).