Weiter ist nicht einzusehen, weshalb E.________ [Privatkläger], der nachweislich verletzt wurde, eine andere Person als den tatsächlichen Täter für die Tat verantwortlich machen sollte. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich. Die Erklärung von A.________ [Beschuldigter 1], E.________ [Privatkläger] wolle wohl einfach, dass es irgendjemand gewesen sei – was offensichtlich der Fall ist – und dieser sein Geld bekomme, ist wenig stichhaltig und als blosse Schutzbehauptung zu werten (pag. 561 Z. 24 ff.). Gleiches gilt für die Aussage von A.________ [Beschuldigter 1], R.__