23 solle weggehen (pag. 184 Z. 107 ff.). In Anbetracht der hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ [Privatkläger] und R.________ sowie unter Berücksichtigung der zeitnahen Befragung (40 bzw. 37 Stunden nach der Schlägerei), der kurzen Zeitspanne zwischen den beiden Einvernahmen (knapp 30 Minuten), deren jeweiligen Dauer von mindestens einer Stunde und des Umstandes, dass beide nicht anwaltlich vertreten sind, hat das Gericht auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Zeugen abgestellt.