Den nachfolgend integral wiedergegebenen Überlegungen der Vorinstanz (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 663 f.) kann somit, mit zwei kleinen Ergänzungen bzw. Präzisierungen in kursiver Schrift, gefolgt werden: […] So haben der Privatkläger E.________ sowie der Zeuge R.________ je in ihren eigenen Worten den Wortwechsel unmittelbar vor dem Schlag und auch die Schlagbewegung gleichermassen detailreich und inhaltlich übereinstimmend geschildert (pag. 143 Z. 39 ff., pag. 184 Z. 87 ff.). R.________ hat bei der Erstbefragung zudem glaubhaft ausgeführt, wie er A.________ [Beschuldigter 1] nach der ersten, vorerst erfolglosen Suche nach E.