Hinsichtlich der Frage, wie der Beschuldigte 1 gegen den Kopf des Privatklägers schlug (Wucht des Schlags, Beschaffenheit des Stocks, weitere konkrete Umstände), ergibt die Würdigung der Kammer demnach, dass dies in einem dynamischen Geschehen, mit Wucht (weder gezielt noch dosiert) und für den Privatkläger überraschend geschah. Der Beschuldigte 1 holte mit dem Holzstock aus, schlug gegen den Kopf des Opfers und zog sein Ding ungeachtet der Umstände durch. Die Verletzung, die der Privatkläger dadurch erlitt, sind durch den Arztbericht von Dr. V.________ vom 10. August 2015 (pag. 222) und den Bericht des Spitalzentrums T.________ vom 24. Juli 2017 (pag. 239) belegt und unbestritten.