Obwohl die Kammer P.________’s Aussagen generell als glaubhaft erachtet (siehe E. 11.2.9 oben), kann in Anbetracht dessen, dass keiner der übrigen Beteiligten ein Metallteil oder dergleichen gesehen und/oder erwähnt hat – in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht für erstellt erachtet werden, dass die Holzstöcke ein Metallteil aufwiesen. Hinsichtlich der Frage, wie der Beschuldigte 1 gegen den Kopf des Privatklägers schlug (Wucht des Schlags, Beschaffenheit des Stocks, weitere konkrete Umstände), ergibt die Würdigung der Kammer demnach, dass dies in einem dynamischen Geschehen, mit Wucht (weder gezielt noch dosiert) und für den Privatkläger überraschend geschah.