134 Z. 70 ff.). Obwohl die Kammer P.________’s Aussagen generell als glaubhaft erachtet (siehe E. 11.2.9 oben), kann in Anbetracht dessen, dass keiner der übrigen Beteiligten ein Metallteil oder dergleichen gesehen und/oder erwähnt hat – in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht für erstellt erachtet werden, dass die Holzstöcke ein Metallteil aufwiesen.