Auch wenn die Wucht nicht genau quantifiziert werden kann, zeugt das Verletzungsbild zweifelsfrei von einem kräftigen Schlag. Was die Beschaffenheit des Stocks angeht, so ist für die Kammer erstellt, dass der Holzstock von einem kaputten Liegestuhl stammt und beide Beschuldigten je ein solches Holzstück behändigten und einsetzten. Abstellend auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beteiligten Personen – insbesondere des Privatklägers (pag. 143 Z. 68 und pag. 156 Z. 177), von Q.________ (pag. 166 Z. 196 ff. und pag. 178 Z. 106), von R.________ (pag. 187 Z. 16 ff.), von F.________ (pag. 202 Z. 146 ff. und pag. 213 Z. 128 ff.) und von M.