22 digte 1 entgegen seinen Behauptungen nicht bloss geschlichtet, sondern den Holzstock während der Schlägerei sehr wohl eingesetzt und den Privatkläger damit verletzt hat. Betreffend die Wucht des Schlages ist festzuhalten, dass der Schlag, sofern man auf die Aussagen des Privatklägers abstellt, «mit voller Wucht» gegen dessen Kopf erfolgte (pag. 143 Z. 42 f.). Auch wenn die Wucht nicht genau quantifiziert werden kann, zeugt das Verletzungsbild zweifelsfrei von einem kräftigen Schlag.