Aus den glaubhaften Aussagen der übrigen Beteiligten – insbesondere denjenigen des Privatklägers (siehe E. 11.2.4 oben) und von R.________ (siehe E. 11.2.5 oben), aber auch der Gebrüder Q.________ und P.________, die den Schlag zwar nicht gesehen haben, den Beschuldigten 1 aber mit guten Gründen als Täter vermuten (siehe E. 11.2.9 und E. 11.2.10 oben), sowie von M.________ und N.________ in deren ersten Einvernahmen (siehe E. 11.2.6 und E. 11.2.8 oben) – ergibt sich nämlich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschul-