11.3 Würdigung betreffend Bst. A/Ziff. 1 der Anklageschrift (Beschuldigter 1) – versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil des Privatklägers Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Umstand, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 in Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. den ihm vorgeworfenen Schlag gegen den Kopf des Privatklägers, unglaubhaft sind (siehe E. 11.2.1 oben), als nicht entscheidend. Aus den glaubhaften Aussagen der übrigen Beteiligten – insbesondere denjenigen des Privatklägers (siehe E. 11.2.4 oben) und von R.____