11.2.11 Aussagen von O.________ O.________ Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft. Er beteiligte sich aber nicht an der Auseinandersetzung, sondern blieb beim Zelt in der Nähe der U.________ (Bar) zurück (pag. 115 Z. 34 ff.). Er kann daher keine Angaben zum Kerngeschehen und den zu beantwortenden Beweisfragen machen. Interessanterweise gab er immerhin an, seines Erachtens seien beide Gruppierungen auf eine Schlägerei aus gewesen (pag. 116 Z. 64) resp. hätten Freude an der Schlägerei gehabt (pag. 118 Z. 152). 11.3 Würdigung betreffend Bst.