179 Z. 135), sich alle geschlagen hätten und alle umher gerannt seien. Schliesslich erwähnte er – in Übereinstimmung mit erwiesenen Tatsachen sowie authentisch –, wie er bemerkt habe, dass sein Kollege F.________ am Kopf blutete und dass er «keine Sekunde später» einen Anruf von R.________ erhalten habe, der ihm gesagt habe, dass der Privatkläger sehr stark verletzt sei und aus der Stirn blute, worauf R.________ den Privatkläger nach Hause und anschliessend ins Spital begleitet habe (pag. 163 Z. 33 ff.). Mit Ausnahme der Angaben zum Tatbeitrag des Beschuldigten 1 kann demnach auf Q.________’s Version abgestellt werden. 11.2.11