Die Kammer teilt diese Schlussfolgerung der Vorinstanz. Q.________ hat den Tatbeitrag des Beschuldigten 1 nicht selber gesehen, weshalb auf seine Aussage, wonach der Beschuldigte 1 den Privatkläger wohl mit einem Schlagring geschlagen habe, nicht abgestellt werden kann. Diese Angabe macht seine restlichen Schilderungen aber nicht unglaubhaft. Schliesslich erklärte Q.________ plausibel, dass er aufgrund der Verletzungen des Privatklägers vermute, dass dieser mit einem Schlagring geschlagen worden sei (zum Ganzen pag. 165 Z. 130 ff., pag. 177 Z. 66 ff.).