Als er gefragt wurde, wie der Beschuldigte 1 den Privatkläger verletzt habe, erklärte P.________ schliesslich, er denke, der Beschuldigte 1 habe dem Privatkläger mit einem Gegenstand auf den Kopf bzw. die Stirn «gebrätscht». Mit einer Faust könne man diese Verletzung wohl «nicht machen» (zum Ganzen pag. 137 Z. 180). P.________’s Aussagen sind somit logisch, authentisch und stimmig; darauf kann abgestellt werden. 11.2.10 Aussagen von Q.________ Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von Q.________ ergab Folgendes (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 662):