124 Z. 187 ff. und pag. 134 Z. 65 ff.) – dabeigehabt hätten (pag. 122 Z. 73 f.). Ausserdem beteuerte er konstant, es sei der Beschuldigte 1 gewesen, der den Privatkläger verletzt habe (u.a. pag. 123 Z. 122 f.) und auf Frage, warum er das wisse, erklärte er überzeugend (pag. 123 Z. 126 ff.): Als wir am Ende mit A.________ [Beschuldigter 1] noch sprachen, sagte A.________ [Beschuldigter 1] ja, dass er nur den Anderen etwas gemacht habe. E.________ [Privatkläger] und R.________ waren die Einzigen, welche nahe bei A.________ [Beschuldigter 1] standen. Dies muss gerade am Anfang passiert sein. Denn E.________ [Privatkläger] und R.____