(E. 11.2.3 oben) und R.________ (E. 11.2.5 oben) übereinstimmt. In Bezug auf den Beschuldigten 1 führte P.________ aus, er und sein Zwillingsbruder hätten den Beschuldigten 1 von einem Kleidergeschäft her «etwas» gekannt, weshalb der Beschuldigte 1 sie während der Schlägerei «weggezogen» und zu ihnen gesagt habe, er habe ihnen nichts gemacht, weil er sie kenne, er habe nur den anderen etwas gemacht (pag. 122 Z. 69 ff.). P.________ gab denn auch an, gesehen zu haben, dass beide Beschuldigten einen Stock – den er im Übrigen in beiden Einvernahmen sehr detailliert beschrieb (pag. 124 Z. 187 ff.