Er bestätigte einzig seine Erstaussagen (pag. 90 Z. 28) und dass bei der Auseinandersetzung beide Beschuldigten Holzstöcke dabeigehabt hätten (pag. 91 Z. 83 f.). Unter diesen Umständen geht die Kammer wie die Vorinstanz davon aus, dass N.________'s Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit Vorsicht zu geniessen sind, seine Angaben gegenüber der Polizei hingegen glaubhaft erscheinen. 11.2.9 Aussagen von P.________ Nach Würdigung der Aussagen von P.________ hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 662):