[der Beschuldigte 2] und A.________ [der Beschuldigte 1] haben mit einem Holzstock Hiebe ausgeteilt.». In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte N.________ – ähnlich wie M.________ – deutlich detailärmer aus. Er wollte sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beschuldigte 1 – wie er in der ersten Einvernahme noch angeben hatte – mit einem Stock geschlagen habe (pag. 92 Z. 90) und bestritt zudem, bei der Polizei gesagt zu haben, dass (auch) der Beschuldigte 2 mit einem Stock geschlagen habe (pag. 92 Z. 112). Er bestätigte einzig seine Erstaussagen (pag.