Auch die Kammer erachtet die von N.________ gegenüber der Polizei gemachten Aussagen als glaubhaft, sagte er doch widerspruchsfrei und detailreich aus (vgl. pag. 80 f. Z. 34 ff.) und schilderte, was er fühlte bzw. dachte («Zuerst fand ich das harmlos. Die ganze Sache wurde aber zusehends ernster.» [pag. 80 Z. 48 f.]; «Ich selber hatte so etwas noch nie gesehen und hatte etwas Angst.» [pag. 80 Z. 53 f.]). Er belastete auch eigene Kollegen und erwähnte beispielsweise (pag. 80 Z. 55 f.): «Ich habe gesehen, dass C.________ [der Beschuldigte 2] einen Holzstock hatte und mit diesem zugeschlagen hatte.». Gleichzeitig differenzierte N._____