19 Diese Aussagen von L.________ erscheinen der Kammer ehrlich und glaubhaft. Zumindest was den Zustand des Beschuldigten 2 angeht kann somit auf L.________'s Angaben abgestellt werden. 11.2.8 Aussagen von N.________ Betreffend N.________'s Aussagen hielt die Vorinstanz im Ergebnis Folgendes fest (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 662): Gesamthaft beurteilt das Gericht zumindest die Erstaussagen von N.________ als glaubhaft.