sagte nämlich widerspruchsfrei, zumindest in der polizeilichen Einvernahme recht detailliert, differenziert und weder besonders beschönigend noch übermässig belastend aus. Zudem stimmen seine Schilderungen mit den Aussagen anderer Beteiligter überein, führte beispielsweise doch auch L.________ aus, die Beleidigungen der anderen Gruppe hätten seinen Kollegen, den Beschuldigten 2, «getroffen», weil dieser seine Mutter verloren habe. Weiter schilderte er lebensnah, der Beschuldigte 2 sei sofort lauter geworden, habe sich angezogen und er selber habe gefühlt, dass es zur Eskalation kommen werde.