Die Vorinstanz begründete diese Schlussfolgerung damit, dass es unglaubhaft sei, dass L.________ nicht gesehen haben wolle, dass die Beschuldigten bei der Auseinandersetzung Stöcke dabeigehabt bzw. eingesetzt hätten (pag. 67 Z. 174 und pag. 75 Z. 80 ff.). Es mag sein, dass L.________ die Beschuldigten insoweit zu entlasten versucht, schliesslich sind sie befreundet. Allein deswegen sind seine Aussagen aus Sicht der Kammer aber nicht unglaubhaft. L.________ sagte nämlich widerspruchsfrei, zumindest in der polizeilichen Einvernahme recht detailliert, differenziert und weder besonders beschönigend noch übermässig belastend aus.