44 Z. 61 f.). Der Beschuldigte 1 habe ebenfalls einen solchen Holzstock gehabt und habe «den anderen» damit Angst gemacht (pag. 45 Z. 67). Es bestehen keine Hinweise, dass M.________ die Beschuldigten 1 und 2 zu Unrecht belastet hätte, weshalb aus Sicht der Kammer auf seine ersten Aussagen abgestellt werden kann. 11.2.7 Aussagen von L.________ Bei der Würdigung der Aussagen von L.________ gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 661): Seine Aussagen sind daher eher unglaubhaft.