18 50 Zentimeter Länge und einem Durchmesser von ungefähr vier Zentimetern (Aussage bei der Polizei [pag. 46 Z. 130]) auf ein Stöckchen, das ungefähr 15-20 Zentimeter lang resp. «kleiner als ein Lineal» war (Aussage bei der Staatsanwaltschaft [pag. 58 Z. 89 f.]). Die ersten Aussagen von M.________ erscheinen der Kammer hingegen glaubhaft. Gegenüber der Polizei schilderte er den Vorfall nämlich relativ detailliert, nachvollziehbar, authentisch und – bis auf den Beschuldigten 1 – übereinstimmend mit den übrigen Beteiligten.