661): Insbesondere die bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen von M.________ sind wenig glaubhaft, womit auf diese nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass M.________’ Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wenig glaubhaft sind. Schliesslich wollte/konnte er sich in dieser Einvernahme – obwohl er seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen eingangs bestätigt hatte (pag. 56 Z. 29) – kaum mehr an den fraglichen Vorfall erinnern (vgl. pag. 56 ff.). Ausserdem relativierte er die Grösse und Beschaffenheit des Holzstocks übermässig, schrumpfte dieser doch von rund