Insgesamt stimmen R.________'s Aussagen somit mit anderen Beweismitteln überein, sind nachvollziehbar, authentisch und damit glaubhaft. Daran ändern auch die von der Verteidigung des Beschuldigten 1 vorgebrachten Ungenauigkeiten in R.________'s Aussagen betreffend die Frage, ob er den Beschuldigten 1 kenne (vgl. pag. 861), nichts. Sie sind, weil nicht das Kerngeschehen betreffend, zu relativieren und vermögen R.________'s überzeugende Version nicht zu entkräften. 11.2.6 Aussagen von M.________ Betreffend die Aussagen von M.________ hielt die Vorinstanz im Ergebnis Folgendes fest (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 661):