Der Privatkläger habe daraufhin die Hand des Beschuldigten 1 weggeschlagen und ihm gesagt, er solle ihn loslassen. Der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger aber erneut genau gleich gepackt und wieder zu ihm gesagt, er solle sich nicht einmischen, worauf der Privatkläger wiederum seine Hand weggeschlagen und der Beschuldigte 1 «kurz seinen Kopf gedreht» und den Privatkläger dann «mit voller Wucht» ins Gesicht geschlagen habe (zum Ganzen pag. 184 Z. 81 ff.). Insgesamt stimmen R.________'s Aussagen somit mit anderen Beweismitteln überein, sind nachvollziehbar, authentisch und damit glaubhaft.