17 etwas weniger detailliert ausfielen, erstaunt angesichts des Zeitablaufs nicht und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Schliesslich stimmen R.________'s Aussagen, wie im Folgenden dargetan wird, exakt mit denjenigen des Privatklägers (E. 11.2.4 oben) und soweit möglich mit denjenigen von F.________ (E.11.2.3 oben) und P.________ (E. 11.2.9 unten) überein: So führte R.________ übereinstimmend mit F.________ aus, letzterer habe den Beschuldigten 2 («den Typ mit Bart») und P.________ trennen wollen.