Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 861 f.) erachtet auch die Kammer R.________'s Aussagen als sehr glaubhaft. Speziell seine ersten Angaben gegenüber der Polizei, aber auch seine Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung enthalten zahlreiche Realkennzeichen: R.________ beschrieb gleichbleibend und insbesondere in der ersten Einvernahme überaus detailliert, was am fraglichen Abend vorgefallen ist und wer was getan hat (vgl. pag. 183 ff. Z. 30 ff.). Er erwähnte diverse Konversationen (u.a. pag. 184 Z. 108 ff., pag. 193 Z. 64, pag.