(E. 11.2.5 unten) und dem äusseren Ablauf überein. Aus dem Bericht des Spitalzentrums T.________ geht nämlich hervor, dass sich der Privatkläger am 9. August 2015 auf den Notfall begab (pag. 239). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 861) weisen die Aussagen des Privatklägers somit zahlreiche Realkennzeichen auf, womit auf seine Schilderungen abgestellt werden kann. 11.2.5 Aussagen von R.________ R.________'s Aussagen würdigte die Vorinstanz im Ergebnis wie folgt (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 660): Insgesamt wertet das Gericht die Aussagen von R.___