154 Z. 110 ff., pag. 155 Z. 127 und Z. 146 f. sowie pag. 551 Z. 2 ff.). Er gab auch Erinnerungslücken zu und räumte beispielsweise ein, nicht genau sagen zu können, mit was für einem Gegenstand er geschlagen worden sei; er denke, es müsse sich um einen Holzstock, eine Stange oder einen Schlagring gehandelt haben (pag. 143 Z. 62 ff. und pag. 550 Z. 33 ff.). All diese Umstände sprechen dafür, dass der Privatkläger die Wahrheit sagt. Schliesslich stimmen seine Aussagen – wie sich sogleich zeigen wird – mit den glaubhaften Schilderungen von R.________ (E. 11.2.5 unten) und dem äusseren Ablauf überein.